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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 930/03
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, BetrVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 134 | |
KSchG § 13 | |
KSchG § 15 | |
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1 | |
KSchG § 15 Abs. 4 | |
KSchG § 15 Abs. 5 | |
BetrVG § 78 | |
BetrVG § 78 Abs. 1 | |
BetrVG § 78 Abs. 2 | |
BetrVG § 103 | |
ArbGG § 64 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 520 |
Aktenzeichen: 8 Sa 930/03
Verkündet am: 12.12.2003
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 06.05.2003 - 6 Ca 434/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung des Arbeitgebers.
Der Kläger steht seit dem 01.08.1986 als Drucker in den Diensten der Beklagten. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf 2.644,48 EUR. Die Beklagte beschäftigt ca. 175 Arbeitnehmer. Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates und nahm in der Vergangenheit an Betriebsratssitzungen teil.
Mit Schreiben vom 28.02.2003 - zugegangen am gleichen Tag - kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.05.2003 und bot dem Kläger in einem zugleich beigefügten Arbeitsvertrag ab 01.06.2003 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Bedingungen an.
Wegen der weiteren Einzelheiten der beabsichtigten Änderung des Arbeitsverhältnisses wird auf Bl. 8, 9 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Eine Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Änderungskündigung lag nicht vor.
Mit seiner am 21.03.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die ausgesprochene Änderungskündigung gewandt.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
die Kündigung sei gemäß § 134 BGB nichtig, da eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zur Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen nach § 15 KSchG ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2003 unwirksam ist.
2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Drucker über den Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG greife vorliegend nicht ein.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat durch Urteil vom 06.05.2003 - 6 Ca 434/03 - auf Unwirksamkeit der Änderungskündigung vom 28.02.2003 erkannt und zur Weiterbeschäftigung als Drucker verurteilt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung verstieße gegen § 15 KSchG. Die Beklagte habe weder die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG durch gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen noch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ausgesprochen. Der Auffassung der Beklagten, wonach in vergleichbaren Fällen der Sonderkündigungsschutz für Funktionsträger aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion des § 15 KSchG entfiele, sei nicht zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2001 ausdrücklich klargestellt, dass eine betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber einem Funktionsträger nur unter Beachtung von § 15 KSchG durchgesetzt werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils verwiesen (Bl. 34 bis 36 d. A.).
Gegen das der Beklagten am 16.06.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.07.2003 eingegangene und am 18.08.2003 begründete Berufung.
Die Beklagte vertieft ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung und führt weiter aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Anwendbarkeit des § 103 BetrVG im Anwendungsbereich des § 15 KSchG im Falle einer generellen Massenänderungskündigung nicht eröffnet sei, da dies zu einem Wertungswiderspruch führen würde. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG könne die gesetzliche Wertung entnommen werden, dass bei generellen Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber allen Mitgliedern des Betriebs keine Schutzbedürftigkeit der Betriebsratsmitglieder bestünde. Insofern stelle die Anwendbarkeit von § 103 BetrVG im vorliegenden Fall eine unzulässige Begünstigung der Betriebsratsmitglieder nach § 78 Abs. 2 BetrVG dar. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten sei seit einem Jahr negativ. Dies habe am 05.12.2001 zur Entscheidung des Gesellschafters geführt, den Betrieb in A-Stadt stillzulegen (Beweis: Zeugnis X.). Zur Vermeidung einer Stilllegung sei ein umfassendes Konzept erarbeitet worden, welches in der Ausweitung der Produktionskapazitäten auf alle Wochenarbeitstage, in der Erweiterung der Produktionskapazitäten zu gleichen Vergütungsbedingungen wie sie während der Werktage bestehen, in der Reduzierung anteiliger Personalkosten, in der Absenkung der Gesamtkosten pro Fertigungsstunden und der Erreichung einer Kostenstellenüberdeckung durch Ausweitung der Produktion über die geplante Kapazität hinaus bestanden habe. Ausgangspunkt für die negative wirtschaftliche Lage der Beklagten, die mit einer allgemein schlechten Lage der Druckindustrie einherginge, seien die am Markt bestehenden Überkapazitäten, die durch die Öffnung der Auslandsmärkte im EU - Bereich und im EU - nahen Wirtschaftsraum verstärkt worden seien. Im Geschäftsjahr 2002 hätten Auftragsverluste von ca. EUR 4,7 Mio. verkraftet werden müssen (Beweis: Zeugnis W.). Während im Jahr 1996 Leistungen an bestimmte Stammkunden mit EUR 2.370.000,00 hätten berechnet werden können, sei für die genau gleiche Leistung im Jahr 2002 nur EUR 1.360.000,00 vom Kunden akzeptiert worden. Aus der vorgelegten Auftragszusammenstellung ergebe sich für das Geschäftsjahr 2002 ein Auftragsverlust von EUR 1.428.694,00. Das negative Betriebsergebnis des Jahres 2002 in Höhe von insgesamt EUR 2.133.000,00 folge auch daraus, dass sich eine erhebliche Unterdeckung der Fertigungskostenstellen ergeben hätten. Aus der Anlage "Übersicht über die Fertigungsstunden der Beklagten hinsichtlich der einzelnen Kostenstellen für die Zeit von Januar bis Dezember 2002" sei ersichtlich, dass sich für das Jahr 2002 eine Kostenstellenunterdeckung in Höhe von insgesamt EUR 967.939,00 ergeben hätte. Notwendige Änderungen seien die Einführung erweiteter Arbeitszeiten und Maschinenlaufzeiten (Durchfahrbetrieb) gewesen. Hierzu sei am 13.09.2002 eine Betriebsvereinbarung mit mehreren Anlagen abgeschlossen worden. Allen Mitarbeitern sei angeboten worden, zu einer veränderten Vergütung tätig zu werden. Dieses Änderungsangebot hätten von 139 Mitarbeitern der Produktion nur 27 Mitarbeiter nicht angenommen. Zugleich hätte sich auch die Notwendigkeit der Absenkung der Vergütung ergeben, da nur auf diese Weise ein operatives Betriebsergebnis hätte erzielt werden können, das eine Fortführung des Unternehmens erlaube. Insoweit habe das Arbeitsgericht verkannt, dass betrieblich nicht auffangbare Verluste entstünden, wenn das Sanierungskonzept nicht durchgeführt werde, in dem das Gericht den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht für relevant gehalten habe. Das Bundesarbeitsgericht habe eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung für zulässig gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.08.2003, Bl. 99 bis 143 d. A. sowie die umfangreichen Anlagen (Anlagenordner Bl. 1 bis 145 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 06.05.2003, Aktenzeichen 6 Ca 434/03, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt und die Auffassung vertreten, dass § 15 KSchG auch bei betriebsbedingten Massenänderungskündigungen eingreife.
Aus dem diesbezüglichen Schriftsatz vom 29.09.2003 (Bl. 173 d. A.) wird Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Feststellungen in der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 12.12.2003 (Bl. 174 bis 176 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 ArbGG statthaft. Die Berufung ist nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit insgesamt zulässig.
II.
In der Sache selbst zeitigt die Berufung jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass die ordentliche Änderungskündigung vom 28.02.2003 unwirksam und der Kläger weiterzubeschäftigen ist.
Auch nach Ansicht der Berufungskammer verstößt die streitgegenständliche Änderungskündigung gegen § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG, wonach gegenüber einem in § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG genannten Funktionsträger nur eine Kündigung aus wichtigem Grund nach Vorlage der Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Die Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig. Im vorliegenden Fall sind die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten; denn für die streitgegenständliche Änderungskündigung liegt weder die Zustimmung des Betriebsrats noch dessen Ersetzung durch das Arbeitsgericht vor. Ob ausreichende Gründe für die Kündigung an sich vorliegen, bedarf keiner Befassung durch das Berufungsgericht.
Der Auffassung der Berufung, die Anwendbarkeit des § 103 BetrVG im Anwendungsbereich des § 15 KSchG sei im Falle einer generellen Massenänderungskündigung nicht eröffnet, da dies zu einem Wertungswiderspruch und zu einer unzulässigen Begünstigung der Betriebsratsmitglieder nach § 78 Abs. 2 BetrVG führen würde, folgt die Berufungskammer nicht.
Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsnorm sind der Wortlaut, der Bedeutungszusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm, wobei freilich eine bestimmte Reihenfolge der Kriterien nicht eingehalten werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvR 11/90). Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht neu; sie war - wie das BAG in seiner Entscheidung vom 29.01.1981 - 2 AZR 778/78 (= AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969) bereits aufgearbeitet hat - nicht vom Gesetzgeber zum Anlass genommen worden, den die Vorschrift des § 13 KSchG in der Fassung vom 10.08.1951 (BGBl I, 499) ablösenden § 15 KSchG zu verändern. Die Kündigungsschutzbestimmungen bei Stilllegung eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung in Abs. 4 und 5 des § 15 KSchG, die keine Zustimmung des Betriebsrats vorsehen (vgl. BAG Beschluss vom 18.09.1997 - 2 ABR 15/97) blieben inhaltlich unverändert. Die erstmals geregelte Änderungskündigung (§§ 2, 4 S. 2 KSchG) wurde nicht in dem Ausnahmekatalog des § 15 KSchG aufgenommen. Damit steht fest, dass der Schutzzweck des § 15 KSchG nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Fällen der Betriebsstilllegung oder der Stilllegung einer Betriebsabteilung hinter den Interessen des Arbeitgebers zurücktreten soll (vgl. BAG Beschluss vom 18.09.1997, aaO), im übrigen aber darin besteht, den Mandatsträgern die erforderliche Unabhängigkeit für die Ausübung ihres Amtes und die Kontinuität der Amtsführung während einer Wahlperiode zu sichern (vgl. BAG Beschluss vom 18.09.1997, aaO m. w. N. auf BAG Urteil vom 17.02.1983 - 2 AZR 481/81 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969).
Dem selben Zweck dient auch der in Bezug genommene § 103 BetrVG (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT - Drucks VI/ 1786 S. 53; BAG Beschluss vom 22.08.1974 - 2 ABR 17/74 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972).
Die Notwendigkeit für einen Mandatsträger, sich gegen eine -vorliegend einschneidende- Änderungskündigung wehren zu müssen, kann eine besondere Belastung bedeuten, die § 15 KSchG gerade verhindern soll. Das Funktionieren des Betriebsrats als Vertretungsorgan kann nach Meinung der Berufungskammer gestört werden, wenn ein Rechtsstreit über die Arbeitsbedingungen schwebt. Im übrigen setzt die Auslegung eines Arbeitnehmerschutzgesetzes gegen seinen Wortlaut voraus, dass eindeutig und zwingend belegbar der Zweck der Vorschrift enger ist, als der nach seinem Wortlaut eindeutiger Geltungsbereich (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Auflage S. 338 ff.).
Hierfür reicht es nicht aus, wenn der dem Wortlaut und auch der Systematik, sowie der ratiolegis entsprechende Schutz nicht notwendig so umfassend zu sein bräuchte, wie er tatsächlich ausgestaltet ist. Eine Restriktion des § 15 KSchG kann entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht damit begründet werden, der Ausschluss einer ordentlichen Änderungskündigung gegenüber Mandatsträgern könne zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn die Solidarität an sich ein Einverständnis des Amtsträgers mit einer gegenüber fast allen Mitarbeitern ausgesprochene Änderungskündigung erwarten lässt. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 15 KSchG sind deswegen nicht erfüllt, weil selbst bei Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt wegen der notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung den Schutzzweck, eine spannungsfreien Zusammenarbeit zu ermöglichen, nicht überflüssig macht und der Gesetzgeber trotz mehrfacher Änderungsmöglichkeiten am Verbot jeder ordentlichen Kündigung - auch die Änderungskündigung fällt als echte Kündigung in diese Norm (vgl. BAG Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 487/01 m. w. N. auf BAG Beschluss vom 03.06.1986 - 2 ABR 15/85 = BAGE 51,200) - festgehalten hat.
Dem Argument der Berufung, die Anwendbarkeit von § 103 BetrVG im Geltungsbereich von § 15 KSchG stelle eine unzulässige Begünstigung der Betriebsratsmitglieder nach § 78 Abs. 2 BetrVG dar, ist mit dem BAG durch die Annahme, § 15 KSchG sei lexspecialis gegenüber dem allgemeinen Grundsatz des § 78 Abs. 1 BetrVG zu begegnen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, der Arbeitgeber könne die Solidarität des Betriebsmitglieds nicht erzwingen; wenn das Mitglied des Betriebsrats mit den übrigen Arbeitnehmern des Betriebs, deren Arbeitsbedingungen sämtlich geändert wurden, keine Solidarität übe, so müsse sich das auf demokratischem Wege eventuell durch Abwahl auswirken (vgl. zur Problematik: Stahlhacke/ Preis/ Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rz 1624 m. w. N.). Von daher kann der herrschenden Lehre (vgl. u. a. Ascheid Erfurter Kommentar, § 15 KSchG Rn. 20; Richardi/Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz § 78 Rn 27; Matthes DB 1980, / 65), nicht gefolgt werden, die die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen mit der Begründung ablehnt, § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zeigten, dass die Sicherung der Kontinuität der Amtsführung bei generellen Maßnahmen nicht voll verwirklicht sei und ferner, die Herausnahme der Mandatsträger aus der Personalmaßnahme allein wegen der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung würde zu einer Privilegierung führen, die im Hinblick auf das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG nicht gerechtfertigt sei (vgl. Hilbrandt NZA 1997, 465, sowie Ascheid, aaO, 430 KSchG Rz 20 m. w. N.).
Da es zumindest an der formellen Voraussetzung des § 15 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG fehlt, bedarf es weder einer weiteren Befassung mit der Frage, ob eine Änderungskündigung als ordentliche Gestaltungserklärung gegenüber Betriebsratsmitgliedern überhaupt möglich ist noch, ob die umfassend vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe zu notwendigen strukturellen Änderung bei der Beklagten als Änderungsgründe ausreichen.
Für die Zulassung der Revision sprach die Mehrzahl der Verfahren, deren Bedeutung für das im Strukturwandel befindliche Unternehmen und die Tatsache, dass die Verfassung keine bestimmte Auslegungsmethode vorschreibt, sodass eine Rechtsfortbildung praeterlegem im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 82,6).
Ende der Entscheidung
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